Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 265
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.06.2005 – VII-Verg 22-05
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 4/10 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Verschlimmerung - Wideraufleben - Atemwegserkrankung - Weigerung des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit - kein Leistungsanspruch gem § 3 Abs 1 BKV - Gefahr der Entstehung einer BK - dauerhafte Ausprägung des Krankheitsbildes - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz - Landwirtschaft - Farmerlunge - Rhinitis)Zitiert von 9
- BSG, 18.03.2008 – B 2 U 1/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Ermessensfehlerfreie Ablehnung von Geldleistungen nach einem Arbeitsunfall bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- SG Itzehoe, 04.07.2025 – S 56 U 334/24
- SG Itzehoe, 03.07.2025 – S 3 U 1338/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.